Aufgrund des Hypothekenbankgesetzes (HBG) vom Juli 1899 nannten sie sich Hypothekenbanken. Aus dem zusammengesetzten Wort ergab sich, dass sie als Kreditsicherheit Hypotheken oder Sicherungsgrundschulden bei Immobilienfinanzierungen hereinnahmen. Das Gesetz präsentierte in § 1 HBG eine Legaldefinition, wonach Hypothekenbanken privatrechtliche Kreditinstitute sind, „deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,
Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben“.
Die drei Großbanken besaßen 1989 jeweils eine große Hypothekenbank. Die Deutsche Bank hielt die Mehrheit bei der Hypothekenbank Frankfurt, die Dresdner Bank die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt und die Commerzbank die Rheinische Hypothekenbank; alle drei Hypothekenbanken sind seit August 2002 Teil der Hypothekenbank Frankfurt. Das Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom Juli 2005 führte den Begriff Pfandbriefbanken ein, doch dürfen die bisherigen Hypothekenbanken ihren Namen nach § 43 PfandBG weiterhin behalten. Hypothekenbanken sind in Deutschland die bedeutendste Bankengruppe unter den Spezialbanken und werden in der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank unter dem Oberbegriff Realkreditinstitute geführt.